Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Tebbe GmbH

Grundsatz
Der Käufer erkennt unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung an, auch für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge. Abweichende Einkaufsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrück­lichen schriftlichen Bestätigung.

Preisangaben
Preise verstehen sich in EURO ab Lager oder Werk. Alle Notierungen sind freibleibend. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

Lieferfristen
Werden Lieferfristen/Liefertermine um volle drei Monate überschritten, so kann der Käufer den Rücktritt für den Fall erklären, dass auch ­innerhalb einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens einem vollen Monat eine Lieferung nicht erfolgt. Weitergehende Ansprüche wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind uns gestattet.

Versand
Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Falls nicht anders ausdrücklich vereinbart, ­bestimmen wir die Versandart nach eigenem Ermessen.

Verpackung
Verpackungsmaterialien werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

Zahlung
Die Zahlung hat, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, sofort rein netto ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel oder Schecks gelten ab Datum der Einlösung als Zahlung. Wechselkosten hat stets der Käufer zu tragen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir ­Zinsen in Höhe der uns bei Kreditaufnahme in Rechnung gestellten Zinsen. Zahlungen an in unserem Namen auftretenden Personen wirken nur dann schuldenbefreiend, wenn sie gegen Vorlegung einer Inkassovollmacht erfolgen und ein nummerierter Quittungsvordruck verwendet wird. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und anderen Leistungsverweigerungen ist ausgeschlossen.
Wird bestellte Ware nicht abgenommen, so gilt es als vereinbart, dass für den entgangenen Gewinn und enstandenen Unkosten der Käufer 15% des von uns zu liefernden Warenwertes zahlt. Bei speziell für den Käufer angefertigter Ware, die nicht unserem Standardsortiment entspricht, gilt es als vereinbart, dass der Käufer den gesamten Warenwert erstattet.

Gewährleistung
Gewährleistung auf Einzelteile und Komponenten aus eigener Herstellung übernehmen wir im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Erstauslieferung. Gewährleistung für Einzelteile und Komponenten aus Zulieferungen übernehmen wir insoweit, als uns gegenüber die Lieferwerke Gewähr leisten. Die Gewährleistungsbedingungen der Lieferwerke gelten als bekannt. Als Verkäufer treten wir in jedem Beanstandungsfalle unsere Rechte unter Ausschluss eigener Haftung an den Käufer ab. Scheidet aus irgend­welchen Gründen die Anwendung des vorstehenden Absatzes aus, so gilt für eine eigene Gewährleistung, dass uns der Käufer Beanstandungen von Mengen und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, schriftlich mitzuteilen hat. Bei begründeter Mängelrüge haben wir das Recht, in angemessener Frist die Ware instandzusetzen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Eigenmächtige Eingriffe des Käufers an der Ware heben jegliche Gewährleistungsansprüche auf.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen Erfüllung aller uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen vor. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Verarbeitet er Vorbehaltsware mit anderen Waren, so erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Uns steht das Miteigentum an den neuen Sachen in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu. Durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Sachen mit anderen möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteilen überträgt der Käufer schon jetzt Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf uns. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Er wird die Sachen für uns in kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten frei­zugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Der Käufer darf Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Käufer bleibt zur Einbeziehung der Forderung ermächtigt. Im Falle des Zugriffs Dritter auf unsere Vorbehaltsware hat uns der Käufer sofort zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Recht hinzuweisen.

Für den Fall eines ­Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine ­Geschäfts- und Lager­räume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.

Erfüllungsort und Gerichtsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Klagen aus in Zahlung genommenen Schecks ist Osnabrück.

Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieses Vertragswerks berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
   
-- Januar 2015